Beim Arzt gewesen? Ist das Quartal abgeschlossen, fließen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse - und damit auch Informationen zu Diagnosen, Behandlungen und verschriebenen Medikamenten.
Gesetzliche Krankenkassen dürfen mit diesen Abrechnungsdaten mehr tun als viele Versicherte wissen. So ist es ihnen erlaubt, sie auf individuelle Gesundheitsrisiken hin zu analysieren - auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten. 71 Prozent der gesetzlich Versicherten ist diese Regelung gar nicht bekannt, wie eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zeigt.
Was genau die Kassen dürfen
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesundheitsdatennutzungsgesetz, in Kraft seit März 2024. Seitdem dürfen Krankenkassen Abrechnungsdaten analysieren zur Erkennung:
- seltener Erkrankungen, Krebserkrankungen und schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen
- von Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln
- einer bislang nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit
- von Lücken bei empfohlenen Schutzimpfungen
Zeigt die Auswertung ein gesundheitliches Risiko, muss die Krankenkasse den Versicherten oder die Versicherte schriftlich darüber informieren und eine ärztliche Abklärung empfehlen, so die Verbraucherzentrale Hamburg.
Sinnvoller Service - oder überwiegen die Risiken?
Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen in einer Mitteilung aus dem Juli 2026 das Fazit: «Datengestützte Prävention wirkt.» Der GKV-Spitzenverband verweist darauf, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes rund 1,5 Millionen Menschen gezielt auf individuelle Gesundheitsrisiken hingewiesen worden seien. «Etwa 110.000 von ihnen nahmen daraufhin konkrete Versorgungsangebote in Anspruch», heißt es.
Manch ein Versicherter sieht in den Datenauswertungen einen sinnvollen Service, um Krankheiten früher zu erkennen oder verbummelte Impfungen nachzuholen. Für andere hingegen überwiegen die Risiken. Lucas Auer, Gesundheitsexperte vom Verbraucherzentrale Bundesverband weist darauf hin, dass Abrechnungsdaten Fehler enthalten können und es zu Fehleinschätzungen kommen kann. Insgesamt finden 57 Prozent der Umfrageteilnehmer die Regelung eher oder vollkommen falsch.
Info oft nur auf der Kassen-Webseite zu finden
Übrigens: Die Kassen müssen ihre Versicherten zwar vorab über die Datenauswertung informieren - und auch darüber, dass sie widersprechen können. Auf welchem Wege die Kassen das tun, ist ihnen freigestellt.
Auswertungen der Verbraucherzentrale zeigen: Die Krankenkassen setzen dabei hauptsächlich auf ihre Webseiten und Mitgliedermagazine. Das macht es aus Sicht der Verbraucherschützer «sehr unwahrscheinlich, dass die Information über die Datenauswertung und ihre Rechte die Versicherten zuverlässig erreicht».
Wie man einen Widerspruch einlegt
Wer nicht möchte, dass die eigenen Abrechnungsdaten auf individuelle Gesundheitsrisiken hin analysiert werden, kann bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Das geht schriftlich und auch online. Meist ist auf der Webseite der Kasse ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zu finden.
Gut zu wissen: Der Widerspruch gilt stets für die aktuelle Krankenkasse, wie der Verbraucherzentrale Hamburg erklärt. Wer wechselt, muss also erneut widersprechen, wenn er keine Auswertung von Abrechnungsdaten wünscht.
Für die Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes hat das Meinungsforschungsinstitut Forsa 1.284 Menschen ab 18 Jahren befragt, davon 1.024 gesetzlich Versicherte. Der Befragungszeitraum erstreckte sich vom 22. bis zum 24. September 2026.



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